PFT Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen einschl. Angebote, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen nach § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch ohne ausdrücklichen erneuten Hinweis und auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung – erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder vorbehaltlosen Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen zustande. Soweit unsererseits eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist diese für den Umfang der Lieferung und Leistung maßgebend.

2.Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren.

3.Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1.Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht gesondert vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste (netto ab Werk) zuzüglich der am Liefertag jeweils geltenden Mehrwertsteuer sowie zuzüglich der Kosten ordnungsgemäßer, Versandart entsprechender Verpackung, des Transports und - soweit vereinbart - Kosten der Transportversicherung. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen.

2.Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für Lieferungen und Leistungen, die nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.

3.Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Kunde gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom in der Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsbetrag abzüglich Verpackung, Transport, Versicherung.

4.Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.

5.Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht zahlt, Zahlungsziele überschreitet oder wir nach Vertragsabschluss Kenntnisse über den Kunden erhalten, die dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen (insbesondere Zahlungseinstellungen, Scheck- oder Wechselprotest, Insolvenzantrag), sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

1.Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

2.Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände (z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsunterbrechungen wegen Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen) sind wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. Ziff. VIII. 1 - 5 hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

3.In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht gem. Ziff. VIII. 1 - 5 begrenzt.

4.Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

5.Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

V. Gefahrenübergang, Transport- und Verpackungskosten

1.Die Lieferung erfolgt - soweit nicht schriftlich anders vereinbart - ab Werk und ist dort vom Kunden auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle ist Gefahrübergang an den Kunden nach Bereitstellung der Waren zur Abholung und dem Zugang der Bereitstellungsmitteilung beim Kunden. Im Übrigen ist Gefahrübergang an den Kunden mit Übergabe an den Frachtführer (auch bei frachtfreier oder von uns transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.

2.Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand auf direktem Weg an unser Werk werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2.Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust oder Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, sind diese vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3.Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Kunde den aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam - im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

4.Der Kunde tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110 % brutto des Rechnungsendbetrages der gelieferten Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

5.Solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

6.Auf unser Verlangen hat der Kunde seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt ein solcher Fall hingegen ein, hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

7.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

8.Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Kunden stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verar-beitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Sachen, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den Sachen zur Sicherung an uns ab. Wenn der Kunde die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

9.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.

10.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VII. Rechte des Kunden bei Mängeln

1.Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch einen Probelauf zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Bei einer gemäß Ziff. VII. Satz 1 - 2 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Kunde unter den Voraussetzungen von Ziff. VIII. 1 - 5 dieser Bedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.

2.Im Fall von Mängeln an gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehlt, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. VII.1, Ziff. VIII. 1 - 5 und Ziff. IX.

VIII. Rechte und Pflichten unseres Unternehmen

1.Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a.von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder

b.auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziff. VIII. 1 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.2.

Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.

Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

3.Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1. bis 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

4.Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1. - 3. vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

5.Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII. 1. - 4. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

IX. Verjährung von Ansprüchen

1.Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an Waren oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. - 4. etwas anderes ergibt.

2.Im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478 und 479 BGB bleibt die Verjährungsfrist unberührt; sie beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an den Kunden abgeliefert haben. Diese verlängerte Verjährungsfrist gilt nicht, soweit der Kunde sich gegenüber seinem Vertragspartner bereits erfolgreich auf die Einrede der Verjährung hätte berufen können.

3.Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. 1 und 2 sowie 4 getroffenen Regelungen.

4.Die in Ziff. 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Rücknahmen

Die Rücknahme gelieferter mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 10 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

XI. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

1.Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Iphofen, für Zahlungen die in der Rechnung bezeichnete Zahlstelle, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.

2.Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CSIG) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3.Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2000).

4.Der Geltungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bezieht sich auf alle Lieferländer, in denen Deutsches Recht anwendbar ist.

XIII. Schlussbestimmungen

1.Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

2.Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

Stand: November 2007

Knauf PFT GmbH & Co. KG
97346 Iphofen

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