VOP (Všeobecné obchodné podmienky)

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PFT Systems Vertriebs GmbH, A-8940 Weißenbach bei Liezen

1) Allgemeines, Anerkennung

Angebote, Verträge, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen durch uns, erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Verkauf- und Lieferbedingungen. Indem der Kunde mit uns eine Geschäftsverbindung eingeht, anerkennt der Besteller diese Bedingungen als maßgebend und bindend, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.
Abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie werden seitens des Lieferers ausdrücklich ausgeschlossen. Besondere, von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2) Angebot und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Das gilt insbesondere für solche Aufträge, die durch unsere Außendienstmitarbeiter entgegengenommen werden. Übermittlungsfehler bei telefonischen Anfragen gehen zu Lasten des Bestellers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Besteller ist verpflichtet, vom Lieferer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Die Preise sind freibleibend exklusive Mehrwertsteuer und Verpackung. Die Berechnung der Preise erfolgt aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste. Ausgenommen davon sind Konsignationslieferungen. Hier erfolgt die Berechnung der Preise aufgrund der am Tage der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager gültigen Preisliste, der auch die Besonderheiten der Preisstellung zu entnehmen sind.

3) Mindermengenzuschlag

Bei Bestellung unter € 100,00 exkl. MWSt. verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 10,00 pro Auftrag.

4) Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsausstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

b) Skonto
Bei Vorauszahlung, sofortiger Bezahlung oder Zahlung im Banklastenschriftverfahren gewähren wir 4%, bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum 3 % Skonto auf den Rechnungs-Nettowarenbetrag nach Abzug von Fracht, Rabatt und Palettenwert–Dienstleistungen sind nicht skontofähig.

Die Zahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks gelten er mit deren Einlösung als erfüllt, ihre Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Bei Banküberweisung ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt des Einganges des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend.
Werden die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder kommt der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug oder wird uns irgendeine Verschlechterung seiner Zahlungsweise (z.B. Wechselprotest Klage u. dgl.) bekannt, so werden alle unsere Forderungen, auch wenn sie durch Wechsel mit längerer Laufzeit gedeckt sind, sofort fällig, außerdem behalten wir uns das Recht vor, in einem solchen Fall Vorauszahlungen oder Sicherstellungen der Zahlungen zu verlangen. Im Falle des Verzuges sind wird berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zumindest 10 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges gehen Mahnspesen, Inkassospesen und Kosten unseres Rechtsvertreters zu Lasten des säumigen Kunden. Für den Fall des Annahmeverzuges sowie für den Fall, dass wir wegen Zahlungsverzuges des Bestellers oder aus anderen in der Person des Bestellers liegenden Gründen vom Vertrag zurücktreten, sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung die Bezahlung einer Vertragsstrafe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer zu verlangen. Es steht uns jedoch auch frei, anstelle der Vertragsstrafe den Ersatz des uns aus der Nichterfüllung des Vertrages tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern.
Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Rechnungen für Ersatzteile, Reparaturen und Montagen sind nach Zustellung netto zu bezahlen oder werden per Nachnahme erhoben.

5) Lieferverpflichtung

Bestätigte Liefertermine werden nach bester Möglichkeit eingehalten und wesentliche Verzögerungen infolge nicht vorherzusehender Ereignisse dem Besteller mitgeteilt.
In Fällen höherer Gewalt sowie Umständen, die für den Lieferer unvorhersehbar und außergewöhnlich sind (z.B. Betriebsstörungen sowie Einschränkungen durch behördliche Anordnungen, Feuerschäden, Naturkatastrophen, Streiks, Materialmangel, Transportbehinderungen usw.) sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass der Besteller daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Die Angabe von Lieferzeiten ist für uns unverbindlich, so dass irgendwelche Ansprüche aus verzögerter Lieferung gegen uns nicht geltend gemacht werden können.
Der Besteller ist berechtigt, wegen Überschreitung der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Beanstandungen oder Gegenansprüche des Bestellers und die Aufrechnung sind ausgeschlossen.

6) Versand

Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware ab Werk verkauft. Dem gemäß erfolgt der Versand stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn mit unseren eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferungen erfolgen ab einem € 870,00 netto übersteigenden Auftragswert innerhalb Österreichs frei Haus, auf Wunsch frei Bahnstation. Ausgenommen Boardmaster und Boardmaster Ersatzteile und Zubehör.
Bei Lieferungen frei Empfangsstation wird nur die Fracht für gewöhnliche Frachtgutsendungen bis zur Bahnstation des Empfängers von uns getragen.
Mehrkosten für jede andere vom Besteller gewünschte Beförderungsart gehen zu dessen Lasten (bei Auftragswert unter € 870,00, netto bzw. für Bahnexpress extra Lieferungen). Eine Haftung für eine dem Besteller durch den Transport entstandenen Schaden wird nicht übernommen, jedoch tragen wir für eine ordnungsgemäße Verpackung und Verladung Sorge, ohne damit eine Rechtspflicht anzuerkennen. Es obliegt dem Empfänger, die Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden sofort beim Empfang der Ware festzustellen und bei der Bahn oder dem Transportunternehmen zur Prüfung anzumelden. Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Empfänger bei sonstiger Verwirkung jeglicher Ansprüche, Beanstandungen auf dem Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen, bzw. eine Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Empfangsbahnhof zu beantragen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstanden Kosten, mindestens jedoch ein Prozent des Rechnungsbetrages per Monat berechnet. Der Lieferer ist nach Ablauf eines Monats berechtigt, nach fruchtlosem Verlauf einer Nachfristsetzung, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

7) Verpackung

Für die Beschaffenheit der Verpackung und für etwaige sich aus der Verwendung von Verpackungsmaterial handelsüblicher Beschaffenheit ergebender Schäden, übernehmen wir keine Haftung. Bei Lieferung auf EURO-Paletten sind diese unverzüglich nach dem Entladen frachtfrei an unser Werk zurückzugeben. Im Rahmen der Bestellung gewünschte Paletten werden zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Für vom Kunden in gebrauchsfähigem Zustand zurückgesandte Paletten wird der volle Palettenpreis gutgeschrieben.

8) Garantie

Der Lieferer übernimmt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Garantie in nachstehendem Umfang, vorausgesetzt, dass der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auch die der Zahlung erfüllt hat und die der Maschine beigefügt Garantiekarte an PFT Systems Vertriebs GmbH in Weißenbach zurückgeschickt hat. Wir leisten Garantie für unsere Erzeugnisse auf die Dauer eines Jahres bei normalem Tagesbetrieb und für die Dauer von 6 Monaten bei Akkordbetrieb, und zwar vom Anlieferungstage gerechnet. Wir leisten Garantie für fehlerfreies Material und sachgemäße Ausführung unserer Maschinen derartig, dass wir für Teile, die nachweislich mangels obiger Eigenschaften unbrauchbar werden, ab Werk so schnell als möglich Ersatz leisten sofern uns innerhalb der Garantiezeit vom Schaden Mitteilung gemacht wird. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten der Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist.
Sofern die Ablieferung aus einem uns nicht betreffenden Grund verzögert wird, nimmt die Garantiezeit auf jeden Fall spätestens 3 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft ihren Anfang.
Ausgeschlossen von der Ersatzlieferung sind infolge natürlicher Abnützung sowie ohne unser Verschulden oder durch Gewalt oder infolge mangelhaften Anschlusses, Aufstellung, Bedienung, Schmierung oder Eindringen von Fremdkörpern in die Maschinen entstandene Beschädigungen. Irgendwelche andere Entschädigungen für direkten oder indirekten Schaden jeglicher Art (z.B. Stehzeiten) sind ausgeschlossen. Die Garantie erlischt sofort und ganz, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Für Teile, die wir nicht selbst herstellen, insbesondere Elektromotoren, Kompressoren, Schaltgeräte, Ventile, Behälter usw. gewähren wir Garantie nur insoweit, als sie von unseren Lieferanten zugestanden werden. Bei Elektromotoren können Garantieansprüche nur dann gestellt werden, wenn ein entsprechender sachgemäßer Anschluss bei der Installation vorgenommen wurde.
Selbstverständlich können Garantieleistungen nur nach Vorlage bzw. Bereitstellung der schadhaften Produkte erfolgen und decken auch dann nur das Material und nicht die erforderliche Arbeits- und Fahrzeit ab.
Eine Gewährleistung im Rahmen dieser Bedingungen setzt voraus, dass mit den Maschinen ausschließlich das dafür bestimmte Material verarbeitet wird. Die Verarbeitungsrichtlinien der Putzhersteller sind zu beachten, eine Gewähr für Pumpfähigkeit von nicht für die Maschinen konzipierten Mörteln ist ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden an den Maschinen und Teilen bei der Verarbeitung von ungeeigneter Materialien und unsachgemäßer Bedienung.

9) Abwicklung unberechtigter Reklamationen

Bei nicht fristgerechter Beanstandung sind der PFT Systems Vertriebs GmbH die dadurch entstandenen Kosten, inkl. Fahrtkosten, zu ersetzen (Stundensatz, km-Geld).

10) Warenrücklieferungen

Warenrücklieferungen aufgrund von Fehlbestellungen seitens des Käufers, werden werkseitig nur nach vorhergehender Absprache dem gebietsmäßig zuständigen ADM bzw. Verkaufsleiters akzeptiert. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt 10% vom Warennettowert exkl. MWSt. Anfallende Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Warenrücklieferungen die unter einem Warennettowert von € 100,00 exkl. MWSt. liegen, können aufgrund administrativer Abwicklungen und der daraus entstehenden Mehrkosten nicht berücksichtigt werden. Auf Ware die nicht dem Standard-Lagersortiment entspricht, kann keine Gutschrift erfolgen. Ohne Absprache mit dem zuständigen ADM wird diese Ware zu den ortsüblichen Tarifen entsorgt und dem Rücklieferer belastet.

11) Produkthaftung

Die Besteller verpflichten sich das Produkt nur entsprechend unseren Betriebs-, Gebrauchs- sowie Verarbeitungsrichtlinien unter Zuhilfenahme aller Schutzvorrichtungen zu verwenden. Gemäß § 9 ProdHG wird Bestellern gegenüber, die nicht Verbraucher sind, die Haftung für Sachschäden aufgrund eines fehlerhaften Produktes ausgeschlossen.
Diese Haftungseinschränkungen sind vollinhaltlich anfälligen Abnehmern, die nicht Verbraucher sind zu überbinden und zwar mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung dieser Haftungsbeschränkungen.

12) Abbildungen und Zeichnungen

Alle Abbildungen sind unverbindlich für die Ausführung der gelieferten Waren. An allen zeichnerischen Unterlagen behält sich der Verkäufer ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Im übrigen gelten die entsprechenden Ausführung in Punkt 2).

13) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt weiterhin so lange bestehen, bis alle gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns beglichen sind.
Der Käufer tritt hiermit alle Kaufpreis- oder Werklohnforderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware entstehen, mit allen Nebenrechten an uns ab, dabei ist es gleich, ob die Waren an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren. Die Aufnahme einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung berührt den Eigentumsvorbehalt nach dem vorstehenden Absatz nicht.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder zur Verwendung der Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung gemäß dem vorstehenden Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er vor Bezahlung unseres gesamten Guthabens die Waren nicht an einen Dritten verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Käufer ist verpflichtet bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware seinerseits seinem Abnehmer Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt. Der Käufer ist ferner verpflichtet uns jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Zugleich hat er die Dritten darauf hinzuweisen, dass wir Eigentümer der Waren sind.
Trotz Abtretung bleibt der Käufer bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Ein Widerruf erfolgt nicht, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer nach unserer Weisung von einer Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns zur Geltungmachung unserer Rechte gegen die Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen. Unterlässt der Käufer trotz Aufforderung die Abtretungsanzeige, so sind wir berechtigt, die Abtretung dem Dritten selbst anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
Solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zusteht, sind wir berechtigt, von diesem jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch in seinem Besitz sind, wo sie sich zu Zeit befinden und an welche Abnehmer er die übrigen Vorbehaltswaren weiterveräußert hat.
Bei begründeten Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, im Falle eines Zahlungsverzuges, im Falle sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen, diese zu veräußern oder sonst zu verwenden, ohne dadurch unserer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges (kosten des Transportes, usw.) verlustig zu gehen. Im Fall der bloßen Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag vorerst aufrecht.
Die Abtretung der Forderung erlischt, sobald sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt sind.

14) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Weißenbach bei Liezen. Zuständiges Gericht ist für alle – mittelbaren oder unmittelbaren – Streitigkeiten die sich aus dem Liefervertrag ergeben, einschließlich Wechselklagen, das Bezirksgericht in Liezen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

15) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen infolge anderslautenden gesetzlichen Regelungen oder abweichender Rechtssprechung gilt als mit dem Käufer vereinbart, dass die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird.

PFT Systems Vertriebs GmbH, A-8940 Weißenbach bei Liezen
Juni 2011

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